Hohe Abstandszahlungen: So viel Geld verlangen Vormieter für ihre ollen Möbel
Die Abstandszahlung Wohnung kann Wohnungssuchende in Deutschland teuer zu stehen kommen. Einer Umfrage zufolge fordern Vormieter oft horrende Summen für gebrauchte Einrichtungsgegenstände oder Einbauküchen. Im Schnitt werden zwischen 1.000 und 3.000 Euro verlangt – eine zusätzliche finanzielle Belastung neben Umzugskosten, Kaution und oft höheren Mieten.

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Kernpunkte
- Hohe Abstandszahlungen erschweren Wohnungssuche zusätzlich.
- Forderungen zwischen 1.000 und 3.000 Euro sind üblich.
- Überhöhte Forderungen sind rechtlich nicht zulässig.
- Zeitwert der Möbel ist entscheidend, nicht der Neupreis.
| Umfrage | Details |
|---|---|
| Befragte | 500 Wohnungssuchende |
| Häufigste Forderung | 1.000 – 3.000 Euro (55%) |
| Forderung 3.000 – 5.000 Euro | 29% der Fälle |
| Forderung über 5.000 Euro | 8% der Fälle |
Die Realität hoher Ablösesummen
Wie Stern berichtet, ergab eine Umfrage, dass jeder dritte Wohnungssuchende bereits mit überzogenen Ablöseforderungen konfrontiert wurde. Die genannten Summen bewegen sich oft im Bereich von mehreren tausend Euro. Konkret lagen 55 Prozent der berichteten Forderungen zwischen 1.000 und 3.000 Euro. In 29 Prozent der Fälle wurden sogar 3.000 bis 5.000 Euro verlangt, und in 8 Prozent der Fälle überstiegen die Forderungen sogar 5.000 Euro. Diese Zahlen verdeutlichen, dass hohe Abstandszahlungen ein weitverbreitetes Problem auf dem Wohnungsmarkt darstellen. (Lesen Sie auch: Hohe Abstandszahlungen: So viel Geld verlangen Vormieter…)
Warum werden so hohe Summen gefordert?
Vormieter argumentieren oft mit dem Wert der zurückgelassenen Möbel oder Einbauten. Insbesondere Einbauküchen oder maßgefertigte Schränke sollen den Wohnwert steigern und somit eine Ablöse rechtfertigen. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, denn der geforderte Preis muss in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Zeitwert stehen. Der ursprüngliche Kaufpreis spielt dabei keine Rolle.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Hohe Abstandszahlungen können den ohnehin schon teuren Umzug zusätzlich belasten. Insbesondere für Haushalte mit geringem Einkommen kann dies den Zugang zu geeignetem Wohnraum erheblich erschweren. Daniel Hendel, Geschäftsführer von Immoscout, betont, dass ein finanzieller Ausgleich für Einbauten zwar sinnvoll sein könne, die Forderungen jedoch nachvollziehbar und fair bewertet sein müssen. (Lesen Sie auch: Export Erwartungen: Deutsche Firmen Trotzen der Krise)
Eine pauschale Abstandszahlung allein dafür, dass jemand aus einer Wohnung auszieht, ist unzulässig. Nachmieter sind grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Vormieter irgendwelche Gegenstände abzukaufen.
Wann sind Abstandszahlungen unzulässig?
Grob unfaire Ablöse-Deals sind rechtlich nicht erlaubt. Das Wohnungsvermittlungsgesetz besagt, dass eine Vereinbarung unwirksam ist, wenn die verlangte Summe in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung steht. Laut Mieterbund liegt ein solches Missverhältnis vor, wenn der Kaufpreis mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert liegt. In solchen Fällen kann das Geld sogar nachträglich zurückgefordert werden. (Lesen Sie auch: Umfrage bei Exporteuren: Exporteure rechnen trotz Nahostkonflikt…)
Wie kann ich mich gegen überhöhte Forderungen wehren?
Sollten Sie den Verdacht haben, dass die geforderte Abstandszahlung überhöht ist, sollten Sie sich nicht scheuen, dies anzusprechen und gegebenenfalls eine Bewertung des Zeitwertes zu verlangen. Eine transparente und nachvollziehbare Preisgestaltung ist hier entscheidend. Im Zweifelsfall kann eine Beratung beim Mieterverein helfen, die Angemessenheit der Forderung zu prüfen und rechtliche Schritte einzuleiten. Der Deutsche Mieterbund bietet hierzu umfassende Informationen.
Der Sonderfall: Möblierte Wohnungen
Bei möblierten Wohnungen ist die Situation etwas anders. Hier ist die Möblierung Teil des Mietvertrags, und die Kosten dafür sind in der Miete enthalten. Eine zusätzliche Abstandszahlung für die Möbel ist in der Regel nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Ablöse für vom Vormieter eingebrachte, nicht zur ursprünglichen Möblierung gehörende Gegenstände. Hier ist es ratsam, den Mietvertrag genau zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. Die Stiftung Warentest bietet hierzu hilfreiche Informationen. (Lesen Sie auch: Bestbezahlte Ausbildungsberufe: Top-Gehälter ohne Studium?)






