Energiepreispauschale Rückforderung 2026

Energiepreispauschale Rückforderung – diese zwei Worte sorgen aktuell bei vielen Arbeitnehmern für Verunsicherung. Das Finanzamt fordert die 300 Euro aus dem Jahr 2022 zurück, und ein wegweisendes Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. Dezember 2025 hat nun für Klarheit gesorgt: Die Energiepreispauschale muss vom Arbeitnehmer zurückgezahlt werden, wenn dieser keinen Anspruch hatte. Arbeitgeber hingegen können aufatmen – sie haften nicht. In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie zur Energiepreispauschale Rückforderung wissen müssen: Wer betroffen ist, wie Sie reagieren sollten und welche Rechte Sie haben.
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- Was war die Energiepreispauschale 2022?
- Energiepreispauschale Rückforderung: Wer ist betroffen?
- Das FG Münster Urteil zur Energiepreispauschale im Detail
- Warum Arbeitgeber bei der Energiepreispauschale Rückforderung nicht haften
- Zeitleiste: Von der Auszahlung zur Energiepreispauschale Rückforderung
- So reagieren Sie richtig auf eine Energiepreispauschale Rückforderung
- Energieentlastungen 2026: Was kommt nach der Energiepreispauschale?
- FAQ zur Energiepreispauschale Rückforderung
- Fazit zur Energiepreispauschale Rückforderung
🔑 Das Wichtigste zur Energiepreispauschale Rückforderung
- Betrag: 300 Euro Energiepreispauschale aus September 2022
- Rückforderung: Finanzamt fordert bei fehlendem Anspruch die volle Summe zurück
- Betroffen: Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland 2022
- Urteil: FG Münster vom 10.12.2025 (Az. 6 K 1524/25 E)
- Arbeitgeber: Haften nicht, wenn sie nach § 117 EStG korrekt ausgezahlt haben
- Revision: Beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 24/25)
- Frist: Einspruch innerhalb eines Monats nach Bescheidzugang
Was war die Energiepreispauschale 2022?
Die Energiepreispauschale (EPP) war eine einmalige staatliche Entlastungsmaßnahme, die im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen wurde. Angesichts der dramatisch gestiegenen Energiepreise infolge des Ukraine-Kriegs sollten Bürgerinnen und Bürger finanziell entlastet werden. Im September 2022 erhielten rund 44 Millionen Erwerbstätige in Deutschland einmalig 300 Euro brutto über ihren Arbeitgeber ausgezahlt.
Die rechtliche Grundlage für die Energiepreispauschale bildeten die §§ 112 bis 122 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dabei war entscheidend: Nach § 113 EStG hatten ausschließlich unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 EStG Anspruch auf die Energiepreispauschale. Das bedeutet konkret: Nur wer im Jahr 2022 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, war anspruchsberechtigt.
| Aspekt | Details zur Energiepreispauschale 2022 |
|---|---|
| Höhe | 300 Euro brutto (einmalig) |
| Auszahlung | September 2022 über den Arbeitgeber |
| Rechtsgrundlage | §§ 112-122 EStG |
| Anspruchsvoraussetzung | Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland (§ 1 Abs. 1 EStG) |
| Steuerpflicht | Ja, die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuer |
| Empfänger gesamt | Ca. 44 Millionen Erwerbstätige in Deutschland |
Wichtig zu wissen: Die Energiepreispauschale war steuerpflichtig. Je nach persönlichem Steuersatz verblieben den Empfängern netto zwischen etwa 180 und 300 Euro. Geringverdiener, die keine Einkommensteuer zahlen, erhielten die vollen 300 Euro. (Lesen Sie auch: Lewis Hamilton + Kim Kardashian: Details durchgesickert!)
Energiepreispauschale Rückforderung: Wer ist betroffen?
Die gute Nachricht vorweg: Die allermeisten Empfänger der Energiepreispauschale müssen sich keine Sorgen machen. Die Energiepreispauschale Rückforderung betrifft ausschließlich einen kleinen Personenkreis, der 2022 die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllte. Klassische Inlandsarbeitnehmer mit deutschem Wohnsitz sind in der Regel nicht betroffen.
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Von der Energiepreispauschale Rückforderung betroffen sind insbesondere:
- Grenzgänger: Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, aber ihren Wohnsitz im Ausland haben (z.B. in Polen, Tschechien, Frankreich oder den Niederlanden)
- Saisonarbeiter: Ausländische Arbeitskräfte, die nur vorübergehend in Deutschland beschäftigt waren und keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben
- Entsandte Mitarbeiter: Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen, die zeitweise in Deutschland eingesetzt wurden
- Personen mit Wegzug: Wer 2022 aus Deutschland weggezogen ist und seinen Wohnsitz aufgegeben hat
- Beschränkt Steuerpflichtige: Alle Personen, die nach § 1 Abs. 4 EStG nur beschränkt steuerpflichtig waren
Wenn Sie im Jahr 2022 keinen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland hatten, aber dennoch die Energiepreispauschale über Ihren Arbeitgeber erhalten haben, müssen Sie mit einer Rückforderung durch das Finanzamt rechnen. Prüfen Sie jetzt Ihre Unterlagen!
Das Problem entstand, weil Arbeitgeber bei der Auszahlung der Energiepreispauschale nicht verpflichtet waren, die unbeschränkte Steuerpflicht ihrer Mitarbeiter zu überprüfen. Sie mussten lediglich prüfen, ob ein erstes Dienstverhältnis bestand und in welche Steuerklasse der Arbeitnehmer eingruppiert war. Dadurch erhielten auch Personen die Energiepreispauschale, die eigentlich keinen Anspruch hatten.
Das FG Münster Urteil zur Energiepreispauschale im Detail
Das Finanzgericht Münster hat am 10. Dezember 2025 ein wegweisendes Urteil zur Energiepreispauschale Rückforderung gefällt (Az. 6 K 1524/25 E). Dieses Urteil schafft wichtige Rechtssicherheit für Millionen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Deutschland.
- Die Energiepreispauschale Rückforderung richtet sich an den Arbeitnehmer, nicht an den Arbeitgeber
- Arbeitgeber haften nicht, wenn sie nach § 117 EStG korrekt ausgezahlt haben
- Das Finanzamt muss die Energiepreispauschale direkt beim Empfänger zurückfordern
- Der Arbeitgeber war lediglich als „Zahlstelle“ eingesetzt worden
- Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 24/25)
Der konkrete Sachverhalt: Ein Arbeitgeber hatte im August 2022 die Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer ausgezahlt und diese auf die abzuführende Lohnsteuer angerechnet. Bei einer späteren Lohnsteueraußenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass einige Arbeitnehmer möglicherweise weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügten. Das Finanzamt forderte daraufhin den Arbeitgeber zur Rückzahlung der Energiepreispauschale auf und erließ einen entsprechenden Festsetzungsbescheid.
Das Finanzgericht Münster gab der Klage des Arbeitgebers vollumfänglich statt und hob den Festsetzungsbescheid auf. Die Begründung: Der Arbeitgeber hatte alle Vorgaben des § 117 EStG beachtet. Er war nicht verpflichtet, darüber hinaus zu prüfen, ob seine Arbeitnehmer auch die materiellen Voraussetzungen des § 113 EStG erfüllten.
Warum Arbeitgeber bei der Energiepreispauschale Rückforderung nicht haften
Das Urteil zur Energiepreispauschale schützt Arbeitgeber vor einer nachträglichen Haftung. Der Gesetzgeber hatte den Arbeitgeber bewusst nur als „Zahlstelle“ für die schnelle und unbürokratische Auszahlung der Energiepreispauschale eingesetzt. Eine umfassende Prüfung der Anspruchsberechtigung war ausdrücklich nicht vorgesehen.
| Prüfpflicht des Arbeitgebers (§ 117 EStG) | Keine Prüfpflicht des Arbeitgebers |
|---|---|
| ✅ Erstes Dienstverhältnis am 1.9.2022 | ❌ Wohnsitz des Arbeitnehmers |
| ✅ Eingruppierung in Steuerklasse I-V | ❌ Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland |
| ✅ Aktives, gegenwärtiges Arbeitsverhältnis | ❌ Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG |
Die Konsequenz: Wenn das Finanzamt feststellt, dass ein Arbeitnehmer die Energiepreispauschale zu Unrecht erhalten hat, muss es die Rückforderung direkt beim Arbeitnehmer durchsetzen – nicht beim Arbeitgeber. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Ausland hat und die Durchsetzung der Forderung dadurch erschwert wird. (Lesen Sie auch: Lena Gercke: Mit diesem Problem kämpft sie derzeit)
Zeitleiste: Von der Auszahlung zur Energiepreispauschale Rückforderung
📅 Chronologie der Energiepreispauschale
- Mai 2022: Bundestag beschließt das Steuerentlastungsgesetz 2022 mit der Energiepreispauschale
- September 2022: Auszahlung der 300 Euro Energiepreispauschale an ca. 44 Millionen Arbeitnehmer
- Dezember 2022: Rentner erhalten ebenfalls eine Energiepreispauschale von 300 Euro
- 2023-2025: Lohnsteueraußenprüfungen decken Fälle ohne Anspruchsberechtigung auf
- Oktober 2023: Bundesfinanzministerium aktualisiert FAQ zur Energiepreispauschale
- 10. Dezember 2025: FG Münster fällt wegweisendes Urteil (Az. 6 K 1524/25 E)
- 15. Januar 2026: FG Münster veröffentlicht die Urteilsbegründung
- 2026: Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 24/25)
So reagieren Sie richtig auf eine Energiepreispauschale Rückforderung
Wenn Sie einen Bescheid zur Energiepreispauschale Rückforderung vom Finanzamt erhalten, ist schnelles und überlegtes Handeln gefragt. Ignorieren Sie den Bescheid keinesfalls – das kann zu zusätzlichen Kosten und Zwangsmaßnahmen führen.
- Bescheid sorgfältig prüfen: Lesen Sie die Begründung genau durch. Welche Voraussetzung hat das Finanzamt als nicht erfüllt angesehen?
- Frist notieren: Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Tragen Sie sich das Datum im Kalender ein!
- Unterlagen sammeln: Dokumentieren Sie Ihren Wohnsitz im Jahr 2022. Meldebescheinigungen, Mietverträge, Stromrechnungen oder Kontoauszüge können als Nachweis dienen.
- Einspruch einlegen: Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung sollten Sie fristwahrend Einspruch einlegen – auch wenn Sie die Begründung nachreichen.
- Steuerberater konsultieren: Bei komplexen Sachverhalten mit Auslandsbezug ist professionelle Beratung empfehlenswert.
- Ratenzahlung beantragen: Wenn die Rückforderung berechtigt ist, können Sie beim Finanzamt eine Ratenzahlung beantragen.
Beachten Sie: Die Chancen, eine Energiepreispauschale Rückforderung erfolgreich abzuwehren, stehen dann gut, wenn Sie 2022 tatsächlich Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. In diesem Fall sollten Sie entsprechende Nachweise vorlegen und Einspruch einlegen.
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Energieentlastungen 2026: Was kommt nach der Energiepreispauschale?
Auch wenn die Energiepreispauschale 2022 eine einmalige Maßnahme war, hat die Bundesregierung für 2026 weitere Entlastungen beschlossen. Diese kommen allen Verbrauchern zugute – unabhängig von der damaligen Energiepreispauschale:
| Maßnahme 2026 | Entlastung |
|---|---|
| Bundeszuschuss Netzentgelte | 6,5 Mrd. Euro – senkt Strompreise um ca. 1,3-2,4 ct/kWh |
| Abschaffung Gasspeicherumlage | Entlastung für alle Gaskunden ab 1.1.2026 |
| Senkung Stromsteuer | Auf EU-Minimum für ca. 600.000 produzierende Unternehmen |
| Ersparnis Musterhaushalt | Ca. 160 Euro pro Jahr (3.500 kWh Strom / 20.000 kWh Gas) |
Insgesamt werden Bürger und Unternehmen 2026 um etwa 10 Milliarden Euro bei den Energiekosten entlastet – zusätzlich zu den bereits bestehenden 17 Milliarden Euro durch die Übernahme der ehemaligen EEG-Umlage.
FAQ zur Energiepreispauschale Rückforderung
Wer muss die Energiepreispauschale zurückzahlen?
Die Energiepreispauschale Rückforderung betrifft Personen, die 2022 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und damit nicht unbeschränkt steuerpflichtig waren. Typische Betroffene sind Grenzgänger, Saisonarbeiter und entsandte Mitarbeiter mit Auslandswohnsitz.
Muss mein Arbeitgeber die Energiepreispauschale zurückzahlen?
Nein. Nach dem FG Münster Urteil vom 10.12.2025 haftet der Arbeitgeber nicht, wenn er die Energiepreispauschale nach den Vorgaben des § 117 EStG korrekt ausgezahlt hat. Die Rückforderung richtet sich ausschließlich an den Arbeitnehmer.
Wie lange kann das Finanzamt die Energiepreispauschale zurückfordern?
Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Für die Energiepreispauschale aus dem Jahr 2022 können Finanzämter also grundsätzlich noch bis Ende 2026 Änderungsbescheide erlassen. Bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Frist auf zehn Jahre.
Bin ich von der Energiepreispauschale Rückforderung betroffen, wenn ich normal in Deutschland lebe?
In der Regel nicht. Wenn Sie 2022 Ihren Wohnsitz in Deutschland hatten und hier gemeldet waren, erfüllen Sie die Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht. Die Energiepreispauschale Rückforderung zielt primär auf Fälle mit Auslandsbezug ab.
Was kann ich gegen die Energiepreispauschale Rückforderung tun?
Legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch ein. Sammeln Sie Nachweise für Ihren Wohnsitz 2022 (Meldebescheinigung, Mietvertrag, Nebenkostenabrechnungen). Bei komplexen Fällen sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen. Die Revision beim BFH (Az. VI R 24/25) könnte zudem weitere Rechtssicherheit bringen.
War die Energiepreispauschale steuerpflichtig?
Ja, die Energiepreispauschale unterlag der Einkommensteuer. Je nach persönlichem Steuersatz verblieben den Empfängern netto zwischen etwa 180 und 300 Euro. Geringverdiener ohne Steuerlast erhielten die vollen 300 Euro.
Fazit zur Energiepreispauschale Rückforderung
Die Energiepreispauschale Rückforderung sorgt aktuell für Verunsicherung, betrifft aber vor allem einen kleinen Personenkreis mit Auslandsbezug. Das wegweisende Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. Dezember 2025 stellt klar: Arbeitgeber haften nicht, wenn sie die Energiepreispauschale nach den gesetzlichen Vorgaben ausgezahlt haben. Die Rückforderung richtet sich ausschließlich an den Arbeitnehmer.
Wer 2022 in Deutschland gewohnt hat und hier gemeldet war, muss sich in der Regel keine Sorgen um eine Energiepreispauschale Rückforderung machen. Betroffene mit Auslandsbezug sollten jedoch ihre Unterlagen prüfen und bei Erhalt eines Rückforderungsbescheids zeitnah reagieren. Die beim Bundesfinanzhof anhängige Revision (Az. VI R 24/25) wird für weitere Rechtssicherheit zur Energiepreispauschale sorgen.
Weiterführende Informationen zur Energiepreispauschale
Für weitere Informationen zur Energiepreispauschale und deren Rückforderung empfehlen wir folgende vertrauenswürdige Quellen: