Netto App Rabatt: Der Discounter Netto darf weiterhin exklusive Rabatte über seine App anbieten. Das Landgericht Bamberg wies die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) ab, der in der Praxis eine Diskriminierung sah. Begründung: Die App stehe grundsätzlich allen Menschen ab 14 Jahren offen.
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Gericht weist Klage gegen Netto App Rabatte ab
Das Landgericht Bamberg hat die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Netto abgewiesen. Der vzbv sah in den exklusiven Rabatten für App-Nutzer eine Diskriminierung von Menschen, die keine Smartphones besitzen oder bedienen können. Das Gericht argumentierte jedoch, dass die Netto-App grundsätzlich allen ab 14 Jahren zur Verfügung stehe und somit keine Diskriminierung vorliege. Wie Stern berichtet, fiel das Urteil bereits in der Hauptverhandlung. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet Az. 3 UKl 16/25 e.
Was kritisierte die Verbraucherzentrale an den Netto App Rabatten?
Die Verbraucherzentrale argumentierte, dass durch die App-exklusiven Rabatte bestimmte Bevölkerungsgruppen benachteiligt würden. Dazu zählen ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen oder jüngere Menschen, denen die Nutzung von Smartphones nicht erlaubt ist. Die vzbv-Vorständin Ramona Pop betonte, dass jeder von Rabatten profitieren können müsse und niemand ausgeschlossen werden dürfe. Sie kritisierte, dass der Verbraucheralltag bereits teuer genug sei.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, sexueller Identität oder ethnischer Herkunft verhindern. Die Verbraucherzentrale sah in den App-Rabatten einen Verstoß gegen dieses Gesetz.

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Warum sieht das Gericht keine Diskriminierung?
Das Gericht argumentierte, dass Netto mit der App ein Angebot für alle ab 14 Jahren schaffe. Der Discounter müsse nicht auf individuelle Vorlieben, Fähigkeiten oder Möglichkeiten eingehen. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Zugänglichkeit der App für bestimmte Personengruppen sogar Vorteile bieten könne. So hätten beispielsweise sehbehinderte Menschen unter Umständen einen besseren Zugang zur App als zu gedruckten Werbeprospekten.
Wie reagiert der Handel auf die Entscheidung?
Der Handelsverband Deutschland (HDE) wollte sich nicht direkt zu dem laufenden Verfahren äußern, betonte aber, dass grundsätzlich für alle Kunden derselbe Preis gelte. Apps seien für viele Händler ein Instrument, um Kunden besser kennenzulernen und genauer auf ihre Bedürfnisse einzugehen. Der HDE wies darauf hin, dass es auch ohne Apps attraktive Preise gebe.
Wie stehen Verbraucher zu App-exklusiven Rabatten?
Laut einer Umfrage befürworten 41 Prozent der Befragten exklusive Rabatte über Apps. Viele Verbraucher sehen darin eine Möglichkeit, zusätzlich zu sparen. Andere wiederum kritisieren die Ungleichbehandlung von Kunden ohne Smartphone.
Häufig gestellte Fragen
Warum klagte die Verbraucherzentrale gegen Netto?
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte gegen Netto, weil sie die exklusiven Rabatte für App-Nutzer als Diskriminierung von Menschen ansieht, die keine Smartphones besitzen oder bedienen können. (Lesen Sie auch: Prozessbeginn: Sind zusätzliche Rabatte in Bonus-Apps diskriminierend?)
Was bedeutet das Urteil für Verbraucher ohne Smartphone?
Das Urteil bedeutet, dass Netto weiterhin App-exklusive Rabatte anbieten darf. Verbraucher ohne Smartphone können diese Rabatte nicht nutzen und sind somit potenziell benachteiligt.
Welche Argumente brachte das Gericht für seine Entscheidung vor?
Das Gericht argumentierte, dass die Netto-App grundsätzlich allen Menschen ab 14 Jahren zur Verfügung stehe und der Anbieter nicht auf individuelle Vorlieben oder Fähigkeiten eingehen müsse. (Lesen Sie auch: Rabatte App Diskriminierung: Klagt Netto gegen Smartphone-Zwang?)
Welche Alternativen gibt es für Verbraucher ohne Netto-App?
Verbraucher ohne Netto-App können weiterhin von regulären Angeboten und Rabattaktionen in den Netto-Filialen profitieren. Der Handelsverband Deutschland betonte, dass es auch ohne Apps attraktive Preise gebe.

Welche Rolle spielt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in diesem Fall?
Die Verbraucherzentrale sah in den App-Rabatten einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Diskriminierung aufgrund verschiedener Merkmale verhindern soll. Das Gericht teilte diese Auffassung jedoch nicht. (Lesen Sie auch: Autozulieferer: Krise in Autobranche – Rüstungsindustrie als…)















